Satzung

 

Vereinssatzung

der Kegelgesellschaft

„ASPHALTROWDIES KARLSRUHE 2001“

vom 03.01.2003 ; geändert zum 01.07.2021

 

Allgemeines

Diese Version der Kegelsatzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Sie löst damit die vorherigen ab und gilt bis zum Erscheinen einer nachfolgenden Version.


§ 1     Name 

          (1)       Der Kegelclub trägt den Namen “ASPHALTROWDIES KARLSRUHE 2001”, und wurde am 01 Sep-
                       tember 2001 unter dem Namen „Asphaltrowdies“ gegründet, und zum 01. Januar 2016 umbenannt.

          (2)       Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz “eingetragener Verein”,
                       in der Kurzform “e.V."

§ 2     Sitz

          Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 3     Zweck des Vereins

          Zweck des Vereins ist die Kameradschaft und die Pflege des Kegelsports.
          Der Kegelclub ist eine gemeinnützige Einrichtung.

§ 4     Eintragung ins Vereinsregister

          Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5     Ort und Zeit der Durchführung

          Als Kegelabend ist Freitag (14-tägig) bestimmt. Austragungsort ist die Kegelbahn im Kegelcenter 
          Karlsruhe, Kaiserallee 13, 76133 Karlsruhe

          (1)       Die Kegelzeit beträgt 2 Stunden und beginnt um 19:30 Uhr und endet gegen 21:30 Uhr.
                       (Kegelzeit kann aber bei Bedarf um 1 Stunde verlängert werden)

          (2)       Es wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten.

          (3)       Das Tragen von Kegelschuhen und Kegelshirt ist vorgeschrieben (keine Straßenschuhe).      

§ 6     Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich von:

          (1)       Aktive Mitglieder

          (2)       Juniorenmitglieder

          (3)       Fördermitglieder

§ 6a   Eintritt der Aktiven Mitglieder

          (1)        Aktives Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

          (2)        Nur Privat- und Freizeitkegler werden aufgenommen.

          (3)        Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

          (4)        Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

          (5)        Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

          (6)        Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

          (7)        Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

          (8)        Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

          (9)        Vor Eintritt mindestens 2 Monate, oder 5 Kegelabende als Gastkegler.

§ 6b   Eintritt Juniorenmitglieder

          (1)       Juniorenmitglieder des Vereins können alle Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren 
                       werden. Mit Beginn des 18. Lebensjahres beginnt der Übergang zu den aktiven Mitgliedern.

          (2)       Die Mitgliedschaft beginnt durch den Eintritt in den Verein.

          (3)       Der Beitritt ist schriftlich zu erklären (Mitgliedsantrag).
                       Mitgliedsantrag muss durch den gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

          (4)       Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

          (5)       Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

          (6)       Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

          (7)       Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6c   Fördermitglieder

          Fördermitglieder können jederzeit dem Verein beitreten und auch wieder austreten. Sie fördern den
          Verein mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von mindestens 1o,oo €. Der Ein- und Austritt erfolgt
          schriftlich.
          Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, und können auch kein offizielles Amt übernehmen.

§ 7     Austritt der Mitglieder

          (1)       Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.

          (2)       Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende 
                       erklärt werden.

          (3)       Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.
                       Bei Juniorenmitgliedern muss die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erfolgen.

          (4)       Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den
                       Vorstand erforderlich.

          (5)       Alle, bis dahin, offenen Kegelbeträge / Schulden müssen beglichen werden!

§ 8     Ausschluss der Mitglieder

          (1)       Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

          (2)       Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

          (3)       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

          (4)       Alle, bis dahin, offenen Kegelbeträge / Schulden müssen beglichen werden!

§ 9     Gastkegler

          (1)       Das Einführen von Gästen ist mit Zustimmung der beiden Vorsitzenden gestattet.

          (2)       Als Gastkegler dürfen alle Personen teilnehmen, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben.

          (3)       Der Gastkegler (GK) zahlt ein Partiegeld von:

                                            a) 7,oo € bei Personen ab 18 Jahren und    
                                            b) 3,oo € bei Personen unter 18 Jahren.       

                       Bei bestimmten Spielen zusätzlicher Betrag (es steht dem GK aber frei, an diesen teilzunehmen).

          (4)       Er hat des Weiteren keinerlei Ansprüche auf einen Pokal.

          (5)       Pokale für Gastkegler sind vorerst nicht vorgesehen.

          (6)       Bei internen Kegelturnieren sind keine Gastkegler gestattet.

§ 1o a Mitgliedsbeiträge / Spielbeiträge / Strafen

          Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 12,oo € im Jahr, und ist im Januar zu entrichten.
          Bei neuen Mitgliedern zählt erst der Monat nach dem Eintritt (1,00 € Aktive Mitglieder pro Monat zum  
          Jahresende, sowie 0,50 € für Juniorenmitglieder).
          Dieser Beitrag ist dann aber sofort zu entrichten.

          jedes Mitglied zahlt außerdem:

          (1)       Partiegeld  --  6,oo €.

          (2)       verlorene Spiele  --  o,3o € (kann bei anderen Spielen abweichen).

          (3)       Das Werfen von Banden, oder

          (4)       das Berühren der Bahnschnur (Wurf zählt), wird mit o,1o € bestraft.

          (5)       das Werfen der "Kaiserstraße" (Vorderholz, König & Hinterholz)  --  0,10

          (6)       das Werfen von "Klinglern" (9er & Kranz)  --  0,10 €
                       (alle außer dem Werfer bezahlen)

          (7)       Tagessieger-Pokal vergessen  --  5,00 € in die Banden- bzw. Strafenkasse

          (8)       Looser-Cup vergessen  --  5,00 € in die Banden- bzw. Strafenkasse

          Juniorenmitglieder zahlen lediglich 3,00 € Partiegeld sowie 0,10 € pro verlorenes Spiel.

des Weiteren bestehen folgende Ordnungsstrafen: (nur aktive Mitglieder)

          (1)       Erscheinen nach der 1. Kegelrunde  --  0,3o € ; nach der 2. Runde  --  0,6o € usw.
                       (zusätzlich zum Partiegeld)

          (2)       Gänzliches Fernbleiben mit Entschuldigung  --  1,oo € + zusätzl. Durchschnitt der
                       verlorenen Spiele am Kegelabend                                                       
                       (Entschuldigung nur gültig bei Arbeit, Krankheit oder bei „dringenden Notfällen“)

          (3)       Gänzliches Fernbleiben ohne Entschuldigung  --  8,oo €

          (4)       Zurückziehen vor dem Ende des Kegelabends  --  8,oo € (zzgl. den verlorenen Spielen).
                       (es besteht kein Anspruch auf einen Pokal an diesem Tag)

          (5)       Kegelshirt nicht tragen oder vergessen  --  5,00 €

§ 1o b         Zahlung der Spielbeiträge

          Es steht jedem Mitglied frei, ob es

          (1)       am Kegelabend oder

          (2)       spätestens am letzten Kegelabend eines Monats bezahlt.

          (3)       Gastkegler müssen am selben Kegelabend ihre Beiträge leisten.

§ 11   Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind:

          (1)       der Vorstand

          (2)       die Mitgliederversammlung

§ 12   Vorstand

          (1)       Vorstand           a1) Vorsitzender (gewählt durch die Mitglieder - Amtsperiode 3 Jahre)

                                                  a2) Stellvertr. Vorsitzender (gewählt durch die Mitglieder - Amtsperiode 3 Jahre)

                                                  a3) Schriftführer (gewählt durch die Mitglieder - Amtsperiode 2 Jahre)

                                                  a4) Kassenwart (gewählt durch die Mitglieder – Amtsperiode 2 Jahre)

                                                  a5) Beisitzer (gewählt durch Mitglieder - Amtsperiode 1 Jahr)

          (2)       Punkt a3) bei mindestens 7 Mitgliedern & a4) erst ab 8 Mitgliedern möglich.

          (3)       Der Vorstand vertritt gemeinsam den Verein.

          (4)       Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte bestellt. Er bleibt  
                        bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

          (5)       Das Amt endet mit dem Ende der Amtsperiode,

          (6)       dem Rücktritt, oder

          (7)       mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

          (8)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können
                       die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 13   Beschränkung der Vertretungsmacht der Vorsitzenden

          Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum  
          Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 150,- hinaus, insbesondere für die
          Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung des Vorstandes sowie bei einem Volumen von über € 400,- die
          Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14   Berufung der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

          (1)       Zum ersten Monat im neuen Jahr.

          (2)       Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 2 Wochen.

          (3)       Wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

          (4)       Wenn über 50% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

§ 15   Form der Berufung

          (1)       Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche
                       zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Überreichung der Einladung an das letzte Mitglied.

          (2)       Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung)
                       bezeichnen.

§ 16   Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

          (1)       Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen 
                       (Schriftführer).

          (2)       die Niederschrift ist von beiden Vorsitzenden des Vereins zu unterschreiben.

§ 17   Vereinskasse / Kegelkasse

          (1)       Die Verantwortung für die Kegelkasse obliegt dem Kassenwart, bzw. dem Vorsitzenden, wenn kein
                       Kassenwart vorhanden ist.

          (2)       Von austretenden Mitgliedern sowie Gastkeglern kann kein Geld zurückverlangt werden.         
                       (in Sonderfällen kann dieser Punkt außer Kraft gesetzt werden – Mitgliederversammlung)

          (3)       Verwendung zu Ausflügen, Turnieren, und Sonstigem.                                                                    
                       (T-Shirts mit Aufdruck, Pokale etc.)

§ 18   Sonstiges

          (1)       Mobiltelefone müssen während den Kegelzeiten entweder aus- oder lautlos geschalten werden.
                       Ausgenommen von dieser Regelung sind Rufbereitschaft oder die Erwartung eines dringenden
                       Anrufes. Dies muss dem Vorstand vor Kegelbeginn mitgeteilt werden. Das Benutzen ist jedoch
                       weiterhin untersagt! (in den Raucherpausen entfällt dieser Punkt)
                       Bei Nichtbeachten wird eine Strafgebühr von 1,00€ pro Benutzung erhoben!

          (2)       Raucherpausen werden pro Kegelstunde jeweils 1x während einer Spielpause gestattet, und
                       sind nur unter Absprache mit dem Vorstand zulässig. Diese müssen dann von allen Rauchern
                       gemeinsam genutzt werden.

          (3)       E-Zigaretten sind erst dann erlaubt, wenn es die Location zulässt und solange kein Anwesender
                       etwas dagegen hat. Diese dürfen dann aber auch keinen Kegler an seinem Wurf beeinträchtigen.

§ 19   Auflösung

          bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Geld einer gemeinnützigen Einrichtung als Spende übergeben!



Die Satzung wurde am 03. Januar 2003 errichtet und von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

Satzungsänderungen zum:
01. Januar 2004 ; 01. Januar 2005 ; 01. September 2013 ; 01. Januar 2016,
01. Februar 2016 ; 01. März 2016 ; 01. Februar 2017 ; 01. April 2018 ; 10. Mai 2018 ;
11. September 2018 ; 01. Januar 2019 ; 01. Februar 2020 ; 01. Juli 2021

 

Datei "satzung-asphaltrowdies2021.pdf"